In Verbindung mit Änderungen zum Geldwäschegesetz (GwG) wurde 2017 das sog. Transparenzregister eingeführt. Mit diesem sollen vornehmlich undurchsichtige Unternehmensstrukturen bekämpft und offengelegt werden. Das Transparenzregister geht aber weit darüber hinaus.
Zur Beantwortung weiterer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Im August 2021 sind wesentliche Änderungen in Kraft getreten, die das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister aufwerten, so dass ausnahmslos alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland eintragungspflichtig sind. Ein Verstoß kann empfindliche Geldbußen auslösen.
I. Vom Transparenzregister betroffene Unternehmen
Erfasst werden alle Kapitalgesellschaften, z.B. GmbHs oder AGs, und Personengesellschaften, so oHGs, KGs oder Partnerschaftsgesellschaften, des Weiteren Trusts oder vergleichbare Rechtsgestaltungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Seit 01. Januar 2024 gehört dazu auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im neuen Gesellschaftsregister der Registergerichte eingetragen ist (sog. eGbR). Erfasst sind z.B. nicht Miteigentümergemeinschaften.
II. Mitteilungspflichtige Angaben
Im Transparenzregister sind die jeweils wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (etwa die Anteilsquote) zu veröffentlichen (§§ 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 Satz 1 GwG).
1. Wirtschaftlich Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigte sind nur natürliche, lebende Personen (§ 3 Abs. 1 GwG), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung steht, bzw. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 Abs. 1 GwG).
a) 1. Schritt, unmittelbar wirtschaftlich Berechtigte
Zunächst ist auf der ersten Beteiligungsebene (Gesellschafter der Gesellschaft, die zum Transparenzregister angemeldet wird) zu ermitteln, welcher Gesellschafter (unabhängig davon, ob er juristische Person, Personengesellschaft oder natürliche Person ist)
– mehr als 25% der Anteile hält oder
– mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
– auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (siehe unten).
Soweit auf der ersten Beteiligungsebene eine natürliche Person diese Voraussetzungen erfüllt, ist sie als unmittelbar wirtschaftlich Beteiligter anzumelden. Soweit eine juristische Person/Personengesellschaft nur/auch diese Kriterien erfüllt, ist der zweite Schritt durchzuführen.
b) 2. Schritt, mittelbar wirtschaftlich Berechtigte
Auf der zweiten Beteiligungsebene (Gesellschafterebene der Beteiligungsgesellschaft) ist der vorgenannte 25%-ige Schwellenwert nicht mehr maßgeblich. Hier ist der Beteiligungsstrang weiter zu verfolgen, wenn jemand gem. § 3 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 GwG als sog. mittelbar wirtschaftlich Berechtigter über die zwischenge-schaltete Beteiligungsgesellschaft eine tatsächliche wirtschaftliche Kontrolle in der zu beurteilenden Gesellschaft hat. Dafür verweist § 3 Abs. 2 S. 4 GwG auf die in § 290 Abs. 2 bis einschl. Abs. 4 HGB (Pflicht zur Konzernrechnungsle-gung) genannten Fälle. Maßgeblich ist danach die unmittelbare oder mittelbare Möglichkeit des beherrschenden Einflusses auf das Unternehmen, egal ob diese auf gesellschaftsrechtlichen, schuldrechtlichen oder faktischen Umständen be-ruht oder ob sie tatsächlich ausgeübt wird.
Beherrschender Einfluss liegt in der Regel vor, wenn jemand direkt oder indi-rekt die Möglichkeit besitzt, alle wesentlichen Entscheidungen der Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine natürliche Person in der Beteiligungsgesellschaft
– die (einfache) Mehrheit der insgesamt vorhandenen Stimmrechte hat/kontrolliert (§ 290 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 HGB), in der Regel mehr als 50%,
– das Recht zur Bestellung/Abberufung von Organen hat (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB),
– Einfluss über einen Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung hat (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB) oder
– in weiteren Fällen beherrschenden Einfluss hat (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 Abs. 3 HGB).
Eine formelle Stimmrechtsmehrheit ist nicht zwingend erforderlich, um beherrschenden Einfluss zu haben. Denkbar ist z.B. ein Stimmvetorecht, das im Ausnahmefall beherrschenden Einfluss begründen kann. Undurchsichtig wird es, wenn ab der 2. Beteiligungsebene 50/50 Beteiligungen existieren. Stellt man darauf ab, dass dann der mittelbar Beteiligte bei ausreichender einfacher Stim-menmehrheit Gesellschafterbeschlüsse in der Beteiligungsgesellschaft verhindern kann, könnte man den beherrschenden Einfluss bejahen. Dazu hat das Bundesverwaltungsamt früher eine sog. “Verhinderungsbeherrschung“ angenommen, wonach auch ein mit 50% Beteiligter beherrschenden Einfluss habe. Diese Ansicht hat das Bundesverwaltungsamt wohl aufgegeben. Seitdem müs-sen in der Regel bei einer 50/50 Beteiligung in der 2. Beteiligungsebene auf der 1. Beteiligungseben die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten angemeldet werden. Hilfreich sein können im Einzelfall die Auslegungs- und Anwendungshinweise (FAQ) der BaFin zum GwG.
Erfüllt auch auf der zweiten Beteiligungsebene “nur“ eine juristische Person/Personengesellschaft die im zweiten Schritt genannten Voraussetzungen, ist die dritte Beteiligungsebene zu prüfen und so weiter, bis die vorgenannten Schwellenwerte (zweiter Schritt) unterschritten werden usw., bis eine natürliche Person die Kriterien erfüllt.
Im Transparenzregister sind in die Gestaltungen zu veröffentlichen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte über Abreden verfügt, die es ihm erlauben, Einfluss auf die Stimmrechte auszuüben. Das ist z.B. der Fall bei Treuhandvereinbarungen, Stimmbindungsvereinbarungen (auch die Dominanz in Stimmrechtpools), atypisch stillen Gesellschaften, dem Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen sowie bei Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen über Vetorechte oder besondere Stimmrechte.
Soweit Gesellschaftsanteile des unmittelbar oder mittelbar Berechtigten später übertragen oder intern wirtschaftliche Berechtigungen geschaffen oder geändert werden, ist das Transparenzregister jedes Mal neu zu korrigieren.
c) 3. Schritt, Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung
Hält ein unmittelbar wirtschaftlich Berechtigter im ersten Schritt weniger als 25% der Anteile und ist er zusätzlich als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter (zweiter Schritt) an einer Gesellschafter-Gesellschaft beteiligt, sind beide Beteiligungen wirtschaftlich zu addieren.
Gemäß der aktuellen Ansicht des Transparenzregister darf eine Zusammenrechnung von Stimmrechten oder Kapitalanteilen nur erfolgen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eine der ggf. zusammenzurechnen Kapitalanteile/Stimmrechte unmittelbar hält; eine Zusammenrechnung von Kapitalanteilen/Stimmrechten, die die betreffende Person ausschließlich über Gesellschaften hält, soll danach nicht statthaft sein.
d) 4. Schritt (Ausnahme), fiktiv wirtschaftlich Berechtigte
Im Ausnahmefall kann gem. § 3 Abs. 2 S. 5 GwG der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte angemeldet werden.
Als solche können die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter (so z.B. in der eGbR) angemeldet werden, dies nur dann, wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen eine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt werden kann.
2. Mitteilungspflichtige
Mitteilungspflichtig ist zunächst das Unternehmen, vertreten durch seine Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 GwG). Die Anteilseigner, die nach obiger Definition wirtschaftlich Berechtigte sind, sind ihrerseits verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich über Veränderungen bzw. den Umstand zu informieren, dass sie wirtschaftlich Berechtigte sind (§ 20 Abs. 3 GwG). Die allgemeine Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister besteht seit dem 01. Oktober 2017 (§ 59 Abs. 1 GwG).
III. Sonderregelung für Vereine (§ 126a GwG)
Für eingetragene Vereine besteht nach § 126a Abs. 1 GwG eine Ausnahme. Für diese veranlasst das Vereinsregister mit den dort eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es einer gesonderten Meldung durch den Vorstand des e.V. bedarf. Dazu existieren wiederum Ausnahmen von der Ausnahme (§ 126a Abs. 2 GWG).
IV. Rechtsfolge bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Die Verletzung der Mitteilungspflicht ist sowohl für das Unternehmen, das die wirtschaftlich Berechtigten melden muss, als auch für den wirtschaftlich Berechtigten selbst eine Ordnungswidrigkeit (z.B. in § 56 Abs. 1 Nr. 55 – Nr. 56 GwG). Die Geldbuße kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu € 150.000,00, im Übrigen mit einer Geldbuße von bis zu € 100.000,00 geahndet werden.
Sie kann bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu € 1,0 Mio. oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen (§ 56 Abs. 3 GwG). Bestandskräftige Bußgeldbescheide werden zudem für mindestens fünf Jahre veröffentlicht (§ 57 GwG, sog. naming and shaming).
V. Einsicht in das Transparenzregister
Einen uneingeschränkten Zugang haben z.B. Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Zollbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern und die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Sodann haben die Mitteilungspflichtigen selbst das Recht zur Einsicht (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Im Ausnahmefall kann der wirtschaftlich Berechtigte auf Antrag die Einsicht vollständig oder teilweise beschränken (§ 23 Abs. 2 GwG). Dazu muss der wirtschaftlich Berechtigte darlegen, dass seine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Dies wäre z.B. zu bejahen, wenn dem wirtschaftlich Berechtigten droht, Opfer von bestimmten Straftaten (z.B. Betrug, Geiselnahme usw.) zu werden oder der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Sog. Mitglieder der Öffentlichkeit haben (nur noch) ein eingeschränktes Einsichtsrecht, sofern sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Der Europäische Gerichtshof hat im November 2022 (C-37/20 und C-601/20) entschieden, dass ein solches berechtigtes Interesse in der Regel besteht bei Recherchen von Journalisten oder NGOs mit Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Wie stets, kann diese Mandanteninformation nur einen ersten Überblick über die möglichen Folgen des Transparenzregisters geben. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder um-fassende inhaltliche Richtigkeit.
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Sven Angerer
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Geschäftsführer
seit 1997 Rechtsanwalt in Siegen
seit 2002 Fachanwalt für Steuerrecht
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