Ab 01. Januar 2027 müssen Unternehmen in Deutschland (Rechnungsaussteller)
ihre Ausgangsrechnungen an andere Unternehmen in Deutschland (B2B) grund-
sätzlich in einer der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dateiformate erstellen
und dürfen Ausgangsrechnungen nur noch als elektronische Rechnungen (E-
Rechnungen) und nur noch in einem dieser Dateiformate ausstellen.
Ab 01. Januar 2027 müssen Unternehmen in Deutschland (Rechnungsaussteller)
ihre Ausgangsrechnungen an andere Unternehmen in Deutschland (B2B) grund-
sätzlich in einer der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dateiformate erstellen
und dürfen Ausgangsrechnungen nur noch als elektronische Rechnungen (E-
Rechnungen) und nur noch in einem dieser Dateiformate ausstellen. Ansonsten
ist das die Rechnung empfangende Unternehmen (Rechnungsempfänger) aus der
Rechnung ggf. nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt. Für kleine Unternehmen
und deren Ausgangsrechnungen gelten zeitliche befristete Ausnahmen über den
01. Januar 2027 hinaus.
Um Ausgansrechnungen künftig ordnungsgemäß als E-Rechnungen erstellen und
übermitteln zu können, benötigt der Rechnungsaussteller die deutsche Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des deutschen Rechnungsemp-
fängers; diese beginnt regelmäßig mit dem Länderkürzel „DE“. Nur soweit der
Rechnungsempfänger über keine solche USt-IdNr. verfügt, kann ggf. die „nor-
male“ Steuernummer des Rechnungsempfängers vom Rechnungsaussteller ver-
wendet werden. Problem kann sein, dass einige Buchhaltungsprogramme bei der
Erstellung der E-Rechnung die Eingabe der normalen Steuernummer des Rech-
nungsempfängers nicht ermöglichen. Das sollte rechtzeitig geklärt werden.
Zudem sollte erfragt werden, an welche E-Mail-Adresse des Rechnungsemp-
fängers zukünftig E-Rechnungen versandt dürfen. Nur über die richtige E-Mail-
Adresse werden Ausgangsrechnungen erfahrungsgemäß zeitnah im Rechnungs-
wesen des Rechnungsempfängers richtig erfasst und gezahlt.
Völlig unabhängig davon ist stets zu untersuchen, wie zur Umsatzsteuer und zur Rechnungserstellung bei Lieferungen und Leistungen des Rechnungsausstellers an Unternehmen außerhalb von Deutschland zu verfahren ist und ob und wie der Rechnungsaussteller dabei seine eigene USt-IdNr. nutzt.
Sven Angerer
Rechtsanwalt
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Geschäftsführer
seit 1997 Rechtsanwalt in Siegen
seit 2002 Fachanwalt für Steuerrecht
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