Zum 01. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Es vollzieht in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einen vollständigen Systemwechsel.
Zur Beantwortung weiterer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Zum 01. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Es vollzieht in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einen vollständigen Systemwechsel. Gleichzeitig wurden im Handelsgesetzbuch (HGB) die Regelungen zu den Personenhandelsgesellschaften, so zur offenen Handelsgesellschaft (oHG) und zur Kommanditgesellschaft (KG/GmbH & Co. KG) vollständig überarbeitet und in wesentlichen Teilen neu gefasst. Dies hat Auswirkungen in der Praxis.
A. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1. Das bisherige Gesamthandsvermögen der GbR unterstellte mit dem Grundgedanken vom 01. Januar 1900, dass die GbR nicht rechtsfähig ist. Die Rechtsprechung hat die in der Praxis überwiegend geforderte Rechtsfähigkeit der GbR inzwischen anerkannt. Dies wurde durch gesetzlichen Änderungen nun vollzogen. Dabei wurden weitere Regelungen neu gefasst oder geändert.
2. Jede GbR, die mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (diese Zustimmung wird gesetzlich vermutet), also nach außen auftritt, oder im nachgenannten Gesellschaftsregister eingetragen ist, ist automatisch rechtsfähig (Leitbild). Der Begriff der Gesamthand wird zivilrechtlich (nicht steuerlich) abgeschafft, da nicht mehr notwendig.
Davon zu unterscheiden ist die künftig seltene GbR, die ausschließlich im Innenverhältnis agiert. Sie ist nicht rechtsfähig. Diese Mandanteninformation beschränkt sich im Folgenden auf die gesetzlichen Regelungen für die rechtsfähige GbR, von denen in vielen Fällen vertraglich abgewichen werden darf.
3. Zur internen Geschäftsführung sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam berechtigt. Zur Aktivvertretung sind ebenfalls alle Gesellschafter gemeinsam befugt. Zur Passivvertretung ist jeder vertretungsbefugte Gesellschafter einzeln befugt. Abweichende vertragliche Regelungen sind in Grenzen denkbar.
4. Gesellschafterbeschlüsse werden in der GbR gem. den gesetzlichen Vorschriften mit Zustimmung aller stimmberechtigten Stimmen gefasst. Die Stimmkraft ebenso wie die Gewinnbeteiligung richtet sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (die gesetzliche Vorstellung der Abstimmung nach Köpfen ist entfallen). Von Vorstehendendem kann der Gesellschaftsvertrag abweichen.
5. Die GbR-Gesellschafter haften auch zukünftig (akzessorisch) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, beträgt der Zeitraum der Nach-haftung grundsätzlich fünf Jahre. Vorstehendes kann vertraglich nicht geändert werden.
6. Auch die GbR erhält einen Vertragssitz. Dies ist der Ort, an dem die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).
7. Auch zukünftig kann man an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG usw.) nur eine Mitgliedschaft halten, nicht wie bei einer Kapitalgesellschaft verschiedene Anteile.
8. Bei Tod eines Gesellschafters gilt: Regelt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt wird, geht der Anteil auf die Erben über. Ansonsten scheidet der Gesellschafter nach Gesetz wohl mit Tod aus.
9. Die GbR kann ab sofort in das sog. Gesellschafterregister eingetragen werden (sog. eGbR). Zukünftig wird in öffentlichen Registern, so z.B. im Grundbuch oder in der GmbH-Ge-sellschafterliste, nur noch die eGbR eingetragen, nicht mehr auch ihre sämtlichen Gesell-schafter (wie bisher). Änderungen in der Gesellschafterstellung der eGbR müssen dann nicht mehr im Grundbuch, in der Gesellschafterliste etc. jedes Mal durch Korrektur nachvollzogen werden. Sie werden nur noch im Gesellschafterregister korrigiert.
Die Anmeldung zum Gesellschafterregister muss notariell beglaubigt erfolgen. In die Gesellschafterliste eingetragene GbRs müssen einen Namenszusatz tragen, z.B. „eGbR“. In das Gesellschafterregister eingetragene eGbRs sind ab sofort nach dem Umwandlungsgesetz umwandlungsfähig.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Eintragung einer GbR in das Gesellschafterregister. ABER: Will eine GbR zukünftig z.B. ins Grundbuch oder in eine GmbH-Gesellschafter-liste eingetragen werden, muss sie zuvor im Gesellschafterregister eingetragen sein. GbRs, die vor dem 01. Januar 2024 z.B. bereits im Grundbuch oder in der GmbH-Gesellschafter-liste eingetragen wurden, müssen nicht sofort, sondern erst dann ins Gesellschafterregister eingetragen werden, wenn sich in der GbR Änderungen im Gesellschafterbestand ergeben. Die Korrektur z.B. im Grundbuch oder in der GmbH-Gesellschafterliste wird erst vollzogen, nachdem die GbR als eGbR in der Gesellschafterliste eingetragen ist (eine am 01. Januar 2024 vorhandene GbR wird als eGbR eingetragen, die Namen der Gesellschafter werden z.B. im Grundbuch oder in der GmbH-Gesellschafterliste entfernt).
Im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs müssen zum Transparenzregister angemeldet werden.
B. Personenhandelsgesellschaften
I. Die OHG oder die KG/GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) waren schon immer „rechtsfähig“. Die Details für diese Gesellschaften wurden durch das MoPeG im HGB teilweise völlig neu gesetzlich gefasst. Der Gesellschaftsvertrag darf von den meisten gesetzlichen Regelungen abweichen (was oft sinnvoll sein wird).
1. Gesellschafterbeschlüsse werden laut Gesetz mit der Zustimmung aller Gesellschafter gefasst (§ 109 Abs. 3 HGB). Gesellschafterversammlungen sind laut Gesetz beschluss-fähig, wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Von alledem kann der Gesellschaftsvertrag abweichen.
2. Bis zum 31. Dezember 2023 waren Beschlüsse in Personenhandelsgesellschaften entweder wirksam oder nichtig. Ab dem 01. Januar 2024 sind Gesellschafterbeschlüsse, wenn sie nicht an einem ganz besonders schweren Mangel leiden, grundsätzlich wirksam, sind aber (wie in Kapitalgesellschaften) anfechtbar. Die Klagefrist dafür beträgt nach dem Gesetz drei Monate.
3. Das neue Gesetz sieht stets eine Vollausschüttung des Gewinns vor. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Komplettausschüttung seines Gewinnanteils am Jahresergebnis, es sei denn, die Auszahlung würde zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führen oder der Gesellschafter hat seine Einlage nicht geleistet (§ 122 HGB). Davon kann durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
4. Das bisherige Recht kannte für Kommanditisten in der KG ein Einsichts- und Prüfungsrecht hinsichtlich des Jahresabschlusses, darüber hinaus ein außerordentliches Einsichtsrecht. Nach neuem Recht hat der Kommanditist Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses und ein allgemeines Informationsrecht nur, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist.
Wir raten dringend an, bei vorhandenen Personengesellschaften (sowohl der GbR als auch der OHG, KG/GmbH & Co. KG), die vorhandenen Gesellschaftsverträge auf ihre Aktualität und eventuelle Widersprüche zum MoPeG zu überprüfen. Ggfs. sind die Gesellschaftsverträge zu er-gänzen, damit ab dem 01. Januar 2024 nicht automatisch gesetzliche Regelungen gelten, die so vielleicht nicht gewünscht sind (siehe Folgen bei Tod eines Gesellschafters oder Vollausschüttung).
Sprechen Sie uns dazu gerne an.
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seit 1997 Rechtsanwalt in Siegen
seit 2002 Fachanwalt für Steuerrecht
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