Wichtiges vorab: Ein steuerliches oder ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wird niemals in den ersten zehn Minuten gewonnen. Bewahren Sie Ruhe. Schnelle ausführliche Rechtfertigungen sind falsch und gefährlich. Schweigen ist Gold! Die Durchsuchung ist der Tag der Steuerfahndung. Ihre und unsere Chance für Erklärungen und die Verteidigung kommt später.
Zur Beantwortung weiterer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
A. Im Vorfeld
1. Die Steuerfahndung (Steufa) und die Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu) werden in NRW seit 2025 zentral im dafür geschaffenen Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) organisiert.
2. Befürchten Sie das Erscheinen der Steuerfahndung (liegt also etwas „in der Luft“), sollten wir rechtzeitig vorher die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige prüfen.
3. Wird im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung parallel ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sollte der Strafverteidiger sofort eingeschaltet werden. Ein Unterschätzen der Folgen einer solchen Verfahrenseinleitung kann unangenehme Folgen haben. Sie haben als Beschuldigter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besondere Rechte. Manchmal deutet eine ungewohnte Ruhe in einer Betriebsprüfung nach einer Eskalation darauf hin, dass die Steuerfahndung eingeschaltet wird.
4. Wichtige Interna, die steuerstrafrelevant sein können, sollten persönlich besprochen werden. Sie gehören nicht in Schriftstücke, E-Mails oder auf das Smartphone (Schriftstücke, Mailverkehr oder Smartphones darf die Steuerfahndung bei Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses einsehen).
B. Verhalten gegenüber der Steuerfahndung allgemein
1. Die Steuerfahndung ermittelt in zweifacher Hinsicht, nämlich im Steuerveranlagungsverfahren für das Finanzamt und im Strafverfahren für die Staatsanwaltschaft. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann meist nicht mehr möglich. Sobald die Steuerfahndung auftritt, beginnt in der Regel ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, unabhängig davon, ob Ihnen das zuvor förmlich mitgeteilt wurde oder nicht.
2. Unterschätzen Sie die Mitarbeiter der Steuerfahndung nicht. Diese sind gut ausgebildet, rhetorisch geschult und in der Regel bestens informiert. Die Mitarbeiter der Steuerfahndung wissen oft mehr, als sie Ihnen zunächst offenbaren werden.
C. Verhalten bei der Durchsuchung
Bei einer Durchsuchung ist meist folgende Vorgehensweise sinnvoll:
1. Lassen Sie sich den schriftlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen, lesen und kopieren Sie ihn. Liegt kein Beschluss vor und berufen sich die Durchsuchenden auf „Gefahr im Verzug“, lassen Sie sich die Gründe für die „Gefahr im Verzug“ nennen und aktenkundig machen.
2. Informieren Sie uns oder Ihren Steuerberater SOFORT! Wir haben die notwendige Erfahrung und Ruhe, die Durchsuchung zu begleiten.
3. Lassen Sie sich alle Dienstausweise der Steuerfahnder zeigen und notieren Sie Namen und Dienststellen aller durchsuchenden Personen.
4. Nennen Sie den Steuerfahndern eine innerbetriebliche Anlaufstelle (Auskunftsperson), die in Ihrem Unternehmen ausschließlich Auskunft gibt. Dies ist sinnvollerweise ein Mitglied der Geschäftsleitung. Diese Auskunftsperson sollte nebst Vertretung vorab und generell für solche Fälle im Voraus bestimmt werden und allen Mitarbeitern bekannt sein. Die Auskunftsperson sollte die Steuerfahnder nicht alleine lassen.
5. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, dass diese bei Nachfragen der Steuerfahnder an diese Auskunftsperson verweisen. Die Mitarbeiter sollten möglichst selbst inhaltlich keine Aussagen tätigen, jedenfalls nicht ohne Beisein der Auskunftsperson.
6. Auch wenn Sie aufgeregt sind: Führen Sie keine informatorischen oder vermeintlich belanglosen Gespräche (Schweigen ist professionell!). Die Beschuldigten- oder Zeugenvernehmungen erfolgen sinnvollerweise nur in Gegenwart eines Rechtsanwalts / Steuerberaters (keine Redseligkeit!).
7. Geben Sie während der Durchsuchung keinerlei Erklärungen ab, insbesondere keine Geständnisse (keine Erklärung zur Sache!). Dies gilt auch und erst recht bei sanften Drohungen oder Hinweisen der Steuerfahnder, man möge alles offenbaren, dann sei auch die Strafe geringer. Die Steuerfahndung kann zu strafrechtlichen Folgen keine Aussagen treffen, da sie dazu nicht befugt ist, weil sie dafür gesetzlich nicht zuständig ist. Dasselbe gilt, wenn die Steuerfahndung Erlasse / Stundungen von Steuern oder Einstellungen von Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt. Auch dafür ist die Steuerfahndung nicht zuständig.
8. Behindern Sie die Steuerfahnder vor Ort in ihrer Arbeit auf keinen Fall. Jegliche Kurzschlussreaktionen sind zu vermeiden. Steuerfahnder haben die Möglichkeit, den Durchsuchungsbeschluss durchzusetzen und werden dies tun. Die Steuerfahnder machen ihre Arbeit, nicht mehr und nicht weniger.
9. Vermeiden Sie Versuche, bei Beginn oder während der Durchsuchung Akten zu säubern oder Beweise verschwinden zu lassen. Verdunklungshandlungen fallen in aller Regel auf. Bemühungen, die Fahnder von bestimmten Ermittlungen abzuhalten, verursachen oft das Gegenteil. Nochmals: Steuerfahnder sind Profis und geübte Durchsucher.
10. Klären Sie technische Fragen, etwa die Möglichkeit der Spiegelung von Datenträgern, um so die Entfernung und Mitnahme von Original-Datenträgern (Servern) zu verhindern. Will die Steuerfahndung Akten mitnehmen, die für Sie wichtig sind, bitten Sie darum, davon Kopien anfertigen zu dürfen. Dies ist wichtig, soweit ansonsten Ihr Betrieb leidet oder nicht fortgeführt werden kann.
11. Verlangen Sie ein Beschlagnahmeprotokoll, in dem alle beschlagnahmten Gegenstände einzeln, richtig und vollständig aufgeführt sind. Kontrollieren Sie selbiges vor Unterschrift. Ihre Erklärungen / Widersprüche sollten im Protokoll aufgeführt sein. Bestätigen Sie im Protokoll niemals, dass Sie etwas freiwillig herausgeben. Bestehen Sie darauf, dass alle genannten Unterlagen beschlagnahmt werden. Das ist taktisch notwendig.
Unterschreiben Sie niemals vermeintlich harmlose Erklärungen, gemäß denen die Steuerfahndung bei Dritten, z.B. bei Ihrer Hausbank oder Ihrem Steuerberater/Rechtsanwalt, Informationen einholen darf. Ansonsten haben Sie evtl. Letztere nicht nur faktisch von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit, sondern ggf. sogar ohne Not auch noch beauftragt/angewiesen, der Steuerfahndung Informationen erteilen zu müssen.
12. Die Auskunftsperson bzw. Ihre Mitarbeiter sollten sofort nach der Durchsuchung ein Gedächtnisprotokoll erstellen.
D. Vermeiden von Nebenkriegsschauplätzen
1. Kündigt die Steuerfahndung an, dass Sie bei Ihren Kunden, Lieferanten etc. ermitteln will, bitten Sie darum, vorher mit den Betreffenden in Kontakt treten zu dürfen. Das unvorbereitete Erscheinen der Steuerfahndung bei einem Kunden/Lieferanten kann unangenehme Folgen haben.
2. Die Steuerfahndung darf auch bei Ihren Banken Ermittlungen anstellen. Ein Bankgeheimnis besteht insoweit oft nicht. Auch hier gilt: Sie sollten Ihre Hausbanken zuvor selbst informieren, um den Schaden möglichst gering zu halten.
Sven Angerer
Rechstanwalt
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Geschäftsführer
seit 1997 Rechtsanwalt in Siegen
seit 2002 Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: 0271-770 226-0
E-Mail: info@angerercollegen.de