Hallo

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Wenn die Steuerfahndung kommt

Wichtiges vorab: Ein steuerliches oder ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wird niemals in den ersten zehn Minuten gewonnen. Bewahren Sie Ruhe. Schnelle ausführliche Rechtfertigungen sind falsch und gefährlich. Schweigen ist professionell! Die Durchsuchung ist der Tag der Steuerfahndung. Ihre und unsere Chance für Erklärungen und die Verteidigung kommt später.

Zur Beantwortung weiterer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

A. Im Vorfeld
I.
Befürchten Sie das Erscheinen der Steuerfahndung (liegt also etwas „in der Luft“), sollten wir rechtzeitig vorher die Möglichkeit einer strafbe-freienden Selbstanzeige prüfen.
II.
Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung parallel ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sollte der Strafverteidiger sofort eingeschaltet werden. Ein Unterschätzen der Folgen der Verfahrenseinleitung hat oftmals fatale Folgen. Sie haben als Beschuldigter besondere Rechte. Manchmal deutet eine ungewohnte Ruhe in einer Betriebsprüfung nach einer Eskalation mit dem Betriebsprüfer darauf hin, dass die Steuerfahndung eingeschaltet wird.
III.
Wichtige Interna, die steuerstrafrelevant sind, sollten persönlich besprochen werden. Sie gehören nicht in E-Mails oder auf das Smartphone (Schriftstücke, Emailverkehr oder Smartphones darf die Steuerfahndung bei Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses einsehen).

B. Verhalten gegenüber der Steuerfahndung allgemein
I.
Die Steuerfahndung ermittelt meist in zweifacher Hinsicht, nämlich im Steuerveranla-gungsverfahren und im Strafverfahren. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann meist nicht mehr möglich. Sobald die Steuerfahndung auftritt, beginnt in der Regel ein steuer-strafrechtliches Ermittlungsverfahren, unabhängig davon, ob Ihnen das zuvor förmlich mitgeteilt wurde oder nicht.
II.
Unterschätzen Sie die Mitarbeiter der Steuerfahndung nicht. Diese sind gut ausgebildet, rhetorisch geschult und in der Regel bestens informiert. Die Mitarbeiter der Steuerfahn-dung wissen meist mehr, als sie Ihnen zunächst offenbaren werden.

C. Verhalten bei der Durchsuchung
Bei einer Durchsuchung ist meist folgende Vorgehensweise sinnvoll:
3.
Lassen Sie sich den schriftlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen, lesen und kopieren Sie ihn. Liegt kein Beschluss vor und berufen sich die Durchsuchungs-beamten auf „Gefahr im Verzug“, lassen Sie sich die Gründe für die „Gefahr im Verzug“ nennen und aktenkundig machen.
4.
Lassen Sie sich alle Dienstausweise der Steuerfahnder zeigen und notieren Sie Namen und Dienststellen aller Beamten.
5.
Nennen Sie den Steuerfahndern eine innerbetriebliche Anlaufstelle (Auskunfts-person), die in Ihrem Unternehmen ausschließlich Auskunft gibt. Dies ist sinn-vollerweise ein Mitglied der Geschäftsleitung. Diese Auskunftsperson sollte nebst Vertretung vorab und generell für solche Fälle im Voraus bestimmt werden und allen Mitarbeitern bekannt sein.
6.
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, dass diese bei Nachfragen der Steuerfahnder an diese Auskunftsperson verweisen. Die Mitarbeiter sollten möglichst selbst inhalt-lich keine Aussagen tätigen, jedenfalls nicht ohne Beisein der Auskunftsperson.
7.
Auch wenn Sie aufgeregt sind: Führen Sie keine informatorischen oder vermeint-lich belanglosen Gespräche (Schweigen ist professionell!). Die Beschuldigten- oder Zeugenvernehmungen erfolgen sinnvollerweise nur in Gegenwart eines Rechtsanwalts / Steuerberaters.
8.
Geben Sie während der Durchsuchung keinerlei strafprozessualen Erklärungen ab, insbesondere keine Geständnisse. Dies gilt auch bei Drohungen oder Hinwei-sen der Steuerfahnder, man möge alles offenbaren, dann sei auch die Strafe gerin-ger. Die Steuerfahndung kann zu strafrechtlichen Folgen keine Aussagen treffen, da sie dazu nicht befugt, weil nicht zuständig ist. Dasselbe gilt, wenn die Steuer-fahndung Erlasse / Stundungen von Steuern oder Einstellungen von Vollstre-ckungsmaßnahmen in Aussicht stellt. Dafür ist die Steuerfahndung ebenfalls nicht zuständig.
9.
Behindern Sie die Steuerfahnder vor Ort in ihrer Arbeit auf keinen Fall. Jegliche Kurzschlussreaktionen sind zu vermeiden. Steuerfahnder haben die Möglichkeit, den Durchsuchungsbeschluss durchzusetzen und werden dies tun. Die Steuer-fahnder machen ihre Arbeit, nicht mehr und nicht weniger.
10.
Vermeiden Sie Versuche, bei Beginn oder während der Durchsuchung Akten zu säubern oder Beweise verschwinden zu lassen. Verdunklungshandlungen fallen in aller Regel auf. Bemühungen, die Fahnder von bestimmten Ermittlungen abzuhal-ten, verursachen oft das Gegenteil. Nochmals: Steuerfahnder sind Profis und ge-übte Durchsucher.
11.
Klären Sie technische Fragen, etwa die Möglichkeit der Spiegelung von Datenträ-gern, um so die Entfernung und Mitnahme von Original-Datenträgern (Servern) zu verhindern. Will die Steuerfahndung Akten mitnehmen, die für Sie wichtig sind, bitten Sie darum, davon Kopien anfertigen zu dürfen. Dies ist wichtig, soweit an-sonsten der Betrieb leidet oder nicht fortgeführt werden kann.
12.
Verlangen Sie ein Beschlagnahmeprotokoll, in dem alle beschlagnahmten Gegen-stände einzeln und konkret aufgeführt sind. Kontrollieren Sie dieses vor Unter-schrift. Ihre Erklärungen / Widersprüche sollten dort aufgeführt sein. Bestätigen Sie im Protokoll niemals, dass Sie etwas freiwillig herausgeben. Bestehen Sie da-rauf, dass alle genannten Unterlagen beschlagnahmt werden.
13.
Unterschreiben sie niemals vermeintlich harmlosen Erklärungen, gemäß denen die Steuerfahndung bei Dritten, z.B. bei Ihrer Hausbank oder Ihrem Steuerbera-ter/Rechtsanwalt, Informationen einholen darf. Ansonsten haben sie evtl. Letz-tere nicht nur faktisch von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit, sondern ggf. sogar ohne Not auch noch beauftragt/angewiesen, der Steuerfahndung Informa-tionen an erteilen zu müssen.

D. Vermeiden von Nebenkriegsschauplätzen
I.
Kündigt die Steuerfahndung an, dass Sie bei Ihren Kunden, Lieferanten etc. ermitteln will, bitten Sie darum, vorher mit den Betreffenden in Kontakt treten zu dürfen. Das unvorbereitete Erscheinen der Steuerfahndung bei einem Kunden/Lieferanten kann unangenehme Folgen haben.
II.
Die Steuerfahndung darf auch bei Ihren Banken Ermittlungen anstellen. Ein Bankgeheimnis besteht insoweit oft nicht. Auch hier gilt: Sie sollten Ihre Hausbanken zuvor selbst informieren, um den Schaden möglichst gering zu halten.
Sven Angerer

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SVEN ANGERER

Geschäftsführer

Beruflicher Werdegang

seit 1997 Rechtsanwalt in Siegen
seit 2002 Fachanwalt für Steuerrecht

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